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Regeln für die Nutzung von Arbeitskörben in der Schweiz

In der Schweiz ist der Einsatz von Stapler-Arbeitskörben sehr stark reglementiert, einige Quellen sprechen sogar von einem grundsätzlichen Verbot für den Einsatz von Stapler-Arbeitsbühnen. Diese Regelung beruht auf dem Artikel 42 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen (VuV; siehe hier), in der festgelegt ist, dass Personentransport in der Arbeitsmitteln, die ausschließlich für den Warentransport bestimmt sind, nicht erlaubt ist. Obwohl Arbeitskörbe für Stapler eigentlich eben nicht zum Warentransport bestimmt sind (und daher eigentlich auch gar nicht unter diese Regelung fallen), wurde in der Schweiz der Entschluss gefasst, die Nutzung von Gabelstapler-Arbeitskörben ab dem 1. Januar zu verbieten.

Nutzung von Arbeitskörben in der Schweiz nur mit Ausnahmegenehmigung

Allerdings kann man in der Schweiz Ausnahmegenehmigungen bei der SUVA beantragen, die allerdings an strenge Bedingungen geknüpft sind: Die Erlaubnis der Nutzung von Stapler-Arbeitskörben wird nur direkt auf den Namen des Betreibers ausgestellt und nur für seltene Arbeiten von einem geringen Umfang. Gleichzeitig muss der Betreiber des Stapler-Arbeitskorbs einen genau definierten Anforderungskatalog erfüllen. Eine Zulassung seitens des Herstellers des Arbeitskorbs, bspw. in Form einer TÜV-Zertifizierung wie sie in Deutschland ausreicht, ist in der Schweiz dahingegen nicht ausreichend, sondern eher die notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Ausnahmegenehmigung.

Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausnahmegenehmigungen

Neben einem Antragsformular an die SUVA müssen zahlreiche Dokumente eingereicht werden. Anhand der dort getätigten Angaben und einer eventuellen Begehung der Einsatzstätte durch die SUVA wird dann die Genehmigung für den Einsatz von Stapler-Arbeitskörben in der Schweiz erteilt oder abgelehnt.

Auch mit der Genehmigung gibt es noch enge Auflagen für die Nutzung von Gabelstapler-Arbeitsbühnen:

  1. Die Genehmigung ist nur für 12 Monate gültig
  2. Pro Betriebsort gibt es nur eine Ausnahmegenehmigung
  3. Bis zur Erteilung der Genehmigung durch die SUVA muss genügend Zeit eingeplant werden

Sicherheitsmaßnahmen bei der Nutzung von Stapler-Einsatzkörben in der Schweiz

Beim Einsatz des Stapler-Arbeitskorbs müssen umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden, die Grundvoraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung sind. Dazu gehört bspw. eine umfassende Instruktion der beteiligten Mitarbeiter und Dokumentation der verschiedenen Maßnahmen durch den Arbeitgeber. Auch der Staplerfahrer und weitere Hilfspersonen haben strenge Vorgaben bei der Nutzung von Stapler-Arbeitskörben in der Schweiz zu beachten. So muss der Mast des Gabelstaplers immer gerade sein, der Stapler darf nur in abgesenkter Stellung fahren (einzige Ausnahme ist die Feinpositionierung des Stapler-Arbeitskorbs). Auch beim Anheben und Senken des Arbeitskorbs muss der Fahrer Vorschriften beachten, nämlich dass bei diesen Vorgängen die Feststellbremse vom Stapler angezogen sein muss und der Arbeitsbereich muss mit entsprechender Kennzeichnung abgesperrt werden (bspw. durch das sog. Flatterband).

Die kompletten Vorschriften findet man auf der entsprechend Seite der SUVA zum Thema Nutzung von Stapler-Arbeitskörben in der Schweiz.

=> Zur Gesamtaufwahl der Arbeitsbühnen für Gabelstapler

 => Zu den Vorschriften für Stapler-Arbeitskörbe in Deutschland

 => Zu den Vorschriften für Stapler-Arbeitskörbe in Österreich

 

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