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Sicherung von Arbeitskörben

Die Arbeit mit Stapler-Arbeitsbühnen erleichtert in vielen Bereichen den Alltag im Betrieb. Aber mit einem Arbeitskorb werden nicht nur die Arbeiten erleichtert, auch die Sicherheit bei der Arbeit steigt. Denn nicht selten ersetzen Gabelstapler-Arbeitskörbe wackelige Leiterkonstruktionen oder einfache Paletten, auf denen Mitarbeitern sonst in Höhe gefahren werden. Wenn dann etwas passiert, bezahlt oftmals keine Unfallversicherung und mit einem passenden Arbeitskorb werden nicht nur Unfälle bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten vermieden – sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, leisten die Versicherungen eines Unternehmers.

Aber auch ein Arbeitskorb muss zahlreiche Auflagen in Bezug auf die Sicherheit erfüllen. Die rechtlichen Vorgaben für den Einsatz werden in den sogenannten UVV für Arbeitsbühnen erläutert. Ein wichtiger Punkt ist hier, dass nur zugelassene Arbeitskörbe verwendet werden dürfen. Diese Arbeitskörbe mit Zulassung verfügen immer über mindestens zwei Sicherungsmechanismen: Auf der einen Seite muss der Arbeitskorb selbst am Stapler gesichert werden, so dass bspw. ein Abrutschen des Arbeitskorbs von den Stapler-Gabeln verhindert wird und auch die auf dem Arbeitskorb arbeitenden Personen müssen vor Unfällen – bspw. durch ein unbeabsichtigtes Hausfallen bewahrt werden. Für diese beiden Zwecke verfügen Stapler-Arbeitskörbe über verschiedene Sicherungsmechanismen:

Abrutsch-Sicherungen von Stapler-Arbeitsbühnen

Abrutschsicherung fuer Stapler-ArbeitskoerbeUm ein Abrutschen der Stapler-Arbeitsbühnen von den Gabelzinken zu vermeiden, gibt es zwei gängige Sicherungsmechanismen: Bei den meisten Stapler-Arbeitskörben erfolgt die Sicherung durch zwei Steckbolzen, die hinter dem Gabelrücken arretiert werden. Bei Arbeitskörben für Deichselstapler erfolgt die Sicherung dagegen über einen speziellen Mechanismus, der auf die Besonderheiten von Deichselstaplern angepasst ist. Hier erfolgt die Sicherung des Arbeitskorbes über eine Arretierung auf den Gabelzinken. Beide Arbeitskorb-Sicherungen sind in Deutschland zugelassen und erfüllen die Anforderungen an die Sicherung von Arbeitsbühnen.

Absturzsicherungen von Arbeitskörben

Um ein Herabstürzen der Mitarbeite aus dem Arbeitskorb zu vermeiden, ist in den Unfallverhütungsvorschriften „Flurförderzeuge“ BG Vorschrift D27 von der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (kurz BGHW) festgehalten, dass der Boden eines Arbeitskorbes rutschhemmend und in Höhe der Gabelzinken des Staplers sein muss. Ebenfalls muss ein Geländer vorhanden sein, dessen bewegliche Teile (wie zum Beispiel das Eingangstor) sich nur nach Innen öffnen dürfen und gegen ein unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein müssen.
Um Unfälle mit dem Stapler-Mast zu vermeiden, muss an der Rückseite der Arbeitsbühnen ein mindestens 1,8m hoher Rückenschutz angebracht werden, der gleichzeitig durchgriffsicher ist.

 

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