Regeln für die Nutzung von Arbeitskörben in Österreich
Für den Einsatz von Stapler-Arbeitskörben gibt es in Österreich einige spezielle Regeln, die bei der Benutzung beachtet werden müssen. Auf der einen Seite müssen Arbeitskörbe für Österreich eine spezielle Prüfung des TÜV Austria vorweisen können, damit diese in Betrieben in Österreich zum Einsatz kommen können.
Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen müssen der Arbeitsmittelverordnung entsprechen
Die Konstruktion / Bauweise muss dem § 52 der Arbeitsmittelverordnung genügen. Dort enthalten sind beispielweise folgende Vorschriften für Stapler-Arbeitskörbe in Österreich:
- Geländer und Brüstungen müssen mind. 1m hoch sein
- Die Einstiegsöffnung muss mind. 0,5m breit sein
- Stapler-Arbeitskörbe müssen eine mind. 1.75m hohen Rahmen haben
- Die Arbeitskörbe müssen vor dem Abrutschen von den Gabelzinken gesichert werden (bspw. durch Steckbolzen, Schrauben etc.)
- Arbeitskörbe müssen durch eine Warnmarkierung gekennzeichnet sein und die zulässige Anzahl Personen / das zulässige Gewicht muss deutlich erkennbar sein
Alle Vorgaben für die in Österreich zugelassenen / TÜV-abgenommene Arbeitskörbe findet man hier: §52 AM-VO.
Stapler müssen ebenfalls Vorgaben und Richtlinine erfüllen
Auch die Gabelstapler müssen bei der Verwendung von Arbeitsbühnen in Österreich besondere Sicherheitsmerkmale erfüllen. Bspw. darf die Hebe- oder Senkgeschwindigkeit selbst bei Problemen mit der Hydraulik nicht mehr als 0,5m / sek betragen. Ebenso müssen die Reifen des Staplers einen sicheren Stand gewährleisten, auch wenn diese beim Einsatz beschädigt werden sollten.
Benutzungsvorschriften beim Einsatz von Arbeitskörben Österreich
Neben der Prüfung vom TÜV Austria und den normalen Benutzungsvorschriften (wie die maximale Anzahl der Personen nicht zu überschreiten, für die der Arbeitskorb zugelassen ist) gilt es aber auch, ganz spezielle Vorschriften beim Einsatz der Arbeitsbühnen zu beachten. Diese umfassen bspw. folgende Punkte:
- Der Arbeitskorb darf in Österreich nur mit max. 0,5m/sek angehoben oder gesenkt werden
- Das Heben und Senken darf nur nach Anweisung der Personen erfolgen, die im Arbeitskorb stehen
- Vor dem Betreten oder Verlassen des Arbeitskorbs muss dieser abgesetzt werden (auf einem sicheren Untergrund)
- Vor der Verwendung des Stapler-Arbeitskorbes muss für eine Bergung bei Energieausfall oder Problemen mit dem Stapler vorgesorgt sein
- Der Bedieungsstand bzw. Gabelstapler muss während der gesamten Zeit besetzt sein
Vorgaben für die Fahrer des Staplers, der den Arbeitskorb transportiert
Auch für die Stapler-Fahrer gelten in Österreich erhöhte Vorgaben, wenn dieser Personen in einem Arbeitskorb transportiert, so muss der Fahrer nicht nur über einen entsprechenden Stapler-Führerschein verfügen, sondern muss mindestens volljährig sein (Personen, die auf dem Arbeitskorb arbeiten, müssen in Österreich dahingegen nicht zwingend volljährig sein).
=> Zu den Arbeitskörben mit Zulassung für Österreich
=> Zu den Vorschriften für Stapler-Arbeitskörbe in Deutschland
=> Zu den Vorschriften für Stapler-Arbeitskörbe in der Schweiz