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Arbeitskörbe & Arbeitsbühnen mit TÜV-Abnahme (ugs. Zulassung)

Auch wenn die Benutzung von Stapler-Arbeitskörben und Arbeitsbühnen für Gabelstapler de facto zum Betriebsalltag gehört, sind hier umfangreiche Vorschriften zu beachten, um Mitarbeiter beim Einsatz der Arbeitskörbe vor Schaden zu bewahren und die Sicherheit für alle zu gewährleisten. Neben den UVV für Arbeitskörbe (Unfallverhütungsvorschriften für Arbeitskörbe), die umfangreiche Vorgaben bezüglich der Nutzung und dem Verhalten beim Einsatz geben, werden auch an die Stapler-Arbeitskörbe selbst hohe Anforderungen gestellt, damit diese eine Zulassung bekommen und eingesetzt werden dürfen.

"Zulassung" ist eigentliche Abnahme von TÜV oder DEKRA

Eine echte Zulassung von Arbeitskörben und Arbeitsbühnen gibt es in Deutschland nicht, auch wenn man umgangssprachlich das so immer benutzt. Formulierungen wie "TÜV-Zulassung" meinen daher im Folgenden immer eine Abnahme vom TÜV welche bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien eingehalten werden. Ohne die Bestätigung vom TÜV oder bspw. DEKRA sind die Bühnen nicht konform der deutschen Gesetzen und dürfen nicht verwendet werden. Um diese umständliche Formulierung zu vermeiden und um der umgangssprachlichen Nutzung von "Zulassung" Rechnung zu tragen, sprechen wir daher auch hier von Zulassung. 

Zulassung von Arbeitskörben und Arbeitsbühnen in Deutschland unerlässlich

In verschiedenen Verordnungen, Vorschriften und Merkblättern werden die Richtlinien für die Zulassung von Arbeitskörben konkretisiert. Diese Zulassungskriterien für Arbeitskörbe werden demnach bspw. in der Betriebssicherheitsverordnung, der Unfallverhütungsvorschrift UVV und dem Merkblatt „Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast“ (bisher BGI/GUV-I 5183) detailliert ausgeführt. Um eine vollumfängliche Auskunft zu den entsprechenden Vorgaben für die Zulassung von Arbeitskörben zu bekommen, sollte man sich daher an die o.g. Einrichtungen / Quellen wenden. Im Folgenden werden grundsätzliche Informationen bereitgestellt, die man insbesondere beim Kauf von Arbeitskörben berücksichtigen sollte, denn auch in Deutschland werden nach wie vor zahlreiche Arbeitskörbe ohne Zulassung verkauft.

Klare Kennzeichnung für wie viele Personen und welchen Stapler ein Arbeitskorb zugelassen ist

An dem Stapler-Arbeitskorb muss ein Schild angebracht werden, auf dem die höchstzulässige Zahl der mitfahrenden Personen, die größte Zuladung in kg und das Eigengewicht angegeben sind. Gleichzeitig ist anzugeben, für welche Art von Gabelstapler die Arbeitsbühne verwendet werden darf, also bspw. mit einem Standard-Fronstapler, einem Schubmaststapler etc. Auch wenn man beim Kauf einer neuen Stapler-Arbeitsbühne das Schild selbst häufig noch nicht in Augenschein nehmen kann, sollte man auf die passende Zulassung auf jeden Fall achten. In Deutschland gängig sind TÜV-Prüfungen für Arbeitskörbe, die auch die Konformität des Arbeitskorbs mit den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bestätigt.

Nutzung von Arbeitskörben / Arbeitsbühnen ohne Zulassung kann schwerwiegende Konsequenzen haben

Werden im Unternehmen Arbeitskörbe ganz ohne passende Zulassung eingesetzt oder die Bedingungen für die Zulassungen nicht eingehalten werden (bspw. indem zwei Personen in einem Arbeitskorb arbeiten, der aber nur für eine Person zugelassen ist), kann das vielfältige Konsequenzen nach sich ziehen. Neben Bußgeldern kann insbesondere im Fall eines Unfalls zu Regressansprüchen gegenüber dem Unternehmer führen, der nach den UVV immer für den jeweiligen Einsatz geeigneten Arbeitsgeräte zur Verfügung stellen muss. Daher ist es hier unbedingt empfehlenswert, nur Stapler-Arbeitskörbe mit Zulassung bzw. Abnahme durch TÜV und DEKRA zu kaufen – selbst wenn so ein Arbeitskorb dann etwas teurer ist als ein Modell ohne Zulassung bzw. entsprechende Zertifizierung.

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 => Zu den Vorschriften für Stapler-Arbeitskörbe in der Schweiz

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